„Wir freuen uns sehr, dass Sie an der Erhebung des Mietspiegels mitwirken. Je mehr Vermieter Ihre Daten bei uns angeben, desto aussagekräftiger wird der Mietspiegel werden.
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird aus den üblichen Entgelten gebildet, die in einem Gemeindegebiet für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert worden sind (§ 558 Abs. 2 BGB). Erhöhungen nach § 560 BGB (Veränderungen von Betriebskosten) gelten dabei nicht als Mietänderung.
Bitte ermitteln Sie die entsprechenden Wohnungsmieten (Kaltmieten ohne Neben- und Betriebskosten wie Wasser, Abwasser, Müllabfuhr, Kaminkehrer, Hauslicht usw. und ohne Heiz- und Warmwasserkosten). Sollten Modernisierungen stattgefunden haben und werden deshalb Modernisierungszuschläge je m² Wohnfläche neben der Kaltmiete verlangt, müssen diese gesondert ausgewiesen und das Jahr der Modernisierung im Bemerkungsfeld angegeben werden.
Ausgenommen von der Ermittlung ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Bitte beachten Sie beim Ausfüllen, dass eine Sammelheizung auch dann vorliegt, wenn eine Wohnung anstatt einer Zentralheizung z. B. Nachstromspeicheröfen, eine zentrale Ölversorgung oder eine gasbetriebene Etagenheizung hat.
Sie können gerne mehrere Wohnungen anlegen. Je mehr Wohnungsmieten uns mitgeteilt werden, desto genauere Vergleichsmieten können wir erhalten. Beachten Sie jedoch, dass jeweils nur eine Wohnung pro Gebäude angegeben werden darf. Stellplätze können auch angelegt werden.“